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Unterlagen für die italienische Staatsbürgerschaft: was übersetzt werden muss, Apostille und typische Fehler

Documenti per la cittadinanza italiana: quali tradurre, apostille e errori da evitare

Kurz gesagt

  • Für die Einbürgerung durch Ehe oder durch Aufenthalt benötigen Sie in der Regel die Geburtsurkunde und das Führungszeugnis des Herkunftslandes (und jedes Landes, in dem Sie ab dem 14. Lebensjahr gelebt haben), legalisiert oder mit Apostille versehen und übersetzt ins Italienische.
  • Für die Staatsbürgerschaft durch Abstammung (iure sanguinis) ist die vollständige Kette der Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden in vollständiger Abschrift erforderlich: Seit 2025 sind die Regeln strenger.
  • Die Reihenfolge zählt: zuerst die Apostille auf dem Original, dann die Übersetzung, die auch die Apostille umfassen muss.
  • Das Führungszeugnis gilt sechs Monate: Es ist das Dokument, das während der Vorbereitung des Antrags am häufigsten abläuft.
  • Prüfen Sie vor der Bestellung, welche Form der Übersetzung die Behörde verlangt, die den Antrag entgegennimmt: Manche verlangen zusätzlich eine Apostille oder einen Konsularvermerk auf der Übersetzung.

Der Antrag auf Einbürgerung ist eines der langwierigsten Verfahren, die ausländische Staatsangehörige in Italien durchlaufen, und eines der anspruchsvollsten bei den Unterlagen. Eine Geburtsurkunde ohne Apostille, ein abgelaufenes Führungszeugnis oder eine Übersetzung, die einen Stempel auslässt, reichen aus, damit die Akte zurückkommt. In diesem Leitfaden finden Sie für jeden Weg zur Staatsbürgerschaft die Liste der zu übersetzenden ausländischen Dokumente, die Regeln zu Legalisation und Übersetzung sowie die Fehler, die Sie vermeiden sollten.

Welche Wege führen zur italienischen Staatsbürgerschaft?

Maßgeblich ist das Gesetz Nr. 91 vom 5. Februar 1992. Die drei häufigsten Wege für Personen mit ausländischen Dokumenten sind Ehe, Aufenthalt und Abstammung. Die verlangten ausländischen Dokumente sind größtenteils dieselben; es ändern sich ihre Anzahl und die Tiefe der Recherche.

Staatsbürgerschaft durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft (Art. 5)

Der ausländische Ehepartner einer italienischen Staatsangehörigen oder eines italienischen Staatsangehörigen kann die Staatsbürgerschaft nach zwei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Italien ab der Eheschließung beantragen oder nach drei Jahren Ehe, wenn das Paar im Ausland lebt. Die Fristen halbieren sich, wenn die Ehegatten gemeinsame leibliche oder adoptierte Kinder haben. Zum Zeitpunkt des Erlasses muss die Ehe noch bestehen, und es darf keine Trennung vorliegen (Art. 5, L. 91/1992).

Die weiteren Voraussetzungen: Italienischkenntnisse mindestens auf Niveau B1, nachgewiesen durch einen Bildungsabschluss oder ein Zertifikat einer anerkannten Stelle (Art. 9.1), die Zahlung eines Beitrags von 250 Euro an das Ministero dell'Interno (italienisches Innenministerium) und keine Verurteilungen, die einer Einbürgerung entgegenstehen. Wer in Italien lebt, stellt den Antrag online beim Ministero dell'Interno, bearbeitet wird er von der Prefettura (staatliche Präfektur der Provinz); wer im Ausland lebt, reicht ihn beim zuständigen italienischen Konsulat ein.

Typische ausländische Dokumente:

  • Geburtsurkunde des Geburtslandes, mit Angabe von Vater und Mutter, legalisiert oder mit Apostille und übersetzt;
  • Führungszeugnis des Herkunftslandes, der Länder, deren Staatsangehörigkeit Sie besitzen, und jedes Landes, in dem Sie ab dem 14. Lebensjahr gewohnt haben, nicht älter als sechs Monate, legalisiert oder mit Apostille und übersetzt;
  • in Italien eingetragene Heiratsurkunde, Ausweisdokument, Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltstitel, Zahlungsbeleg des Beitrags, Sprachnachweis.

Staatsbürgerschaft durch Aufenthalt (Art. 9)

Wer seit einer bestimmten Anzahl von Jahren rechtmäßig in Italien wohnt, kann die Verleihung der Staatsbürgerschaft beantragen: in der Regel nach zehn Jahren für Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern und nach vier Jahren für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, mit abweichenden Fristen für bestimmte Gruppen (Staatenlose, Geflüchtete, Nachkommen italienischer Staatsangehöriger, volljährig Adoptierte). Außerdem ist ein ausreichendes Einkommen in den letzten Jahren erforderlich.

Bei den ausländischen Dokumenten gilt dasselbe wie beim Weg über die Ehe: Geburtsurkunde und Führungszeugnis der Länder, in denen Sie gelebt haben, legalisiert oder mit Apostille und übersetzt. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens beträgt 24 Monate, verlängerbar auf bis zu 36, sowohl nach Art. 5 als auch nach Art. 9 (Art. 9-ter).

Staatsbürgerschaft durch Abstammung (iure sanguinis) nach dem Gesetz 74/2025

Das Gesetzesdekret Nr. 36 vom 28. März 2025, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 74 vom 23. Mai 2025, hat in das Gesetz 91/1992 den Art. 3-bis eingefügt. Wer im Ausland geboren ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, gilt als jemand, der die italienische Staatsbürgerschaft nie erworben hat, es sei denn, eine der vorgesehenen Bedingungen ist erfüllt, insbesondere:

  • der Antrag auf Anerkennung wurde mit allen Unterlagen bis 23:59 Uhr (Ortszeit Rom) am 27. März 2025 beim Konsulat oder beim Comune (Gemeinde) gestellt, oder an einem bis zu diesem Datum mitgeteilten Termin, oder es wurde bis zu diesem Datum ein Gerichtsverfahren eingeleitet;
  • ein Elternteil oder ein Großelternteil besitzt, oder besaß zum Zeitpunkt seines Todes, ausschließlich die italienische Staatsbürgerschaft;
  • ein Elternteil hat nach dem Erwerb der Staatsbürgerschaft und vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Italien gewohnt.

Die Regelung wurde vor dem Verfassungsgericht angefochten, das mit Urteil Nr. 63 von 2026 die aufgeworfenen Fragen teils für unzulässig, teils für unbegründet erklärt und mit Beschluss Nr. 147 von 2026 dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vereinbarkeit von Art. 3-bis mit dem EU-Recht vorgelegt hat. Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen: Wenn Ihr Fall von diesen Regeln abhängt, lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie in Dokumente und Übersetzungen investieren.

Besteht der Anspruch, bleiben die Dokumente dieselben wie bisher, und zwar für jede Generation der Linie:

  • Auszug aus der Geburtsurkunde des italienischen Vorfahren, ausgestellt vom italienischen Comune;
  • Bescheinigung der ausländischen Behörde darüber, ob und wann sich der Vorfahre einbürgern ließ;
  • Geburts-, Heirats- und gegebenenfalls Sterbeurkunden jeder Person der Linie, in vollständiger Abschrift, legalisiert oder mit Apostille und übersetzt;
  • gegebenenfalls Scheidungsurteile oder Berichtigungen, die Abweichungen bei den Namen erklären.

Bei einer Linie über drei oder vier Generationen kommen schnell zehn bis fünfzehn Urkunden zusammen: Es lohnt sich, alle zu sammeln, bevor Sie die Übersetzungen bestellen, damit sie in einem einzigen Auftrag mit einheitlicher Schreibweise der Namen entstehen.

Legalisation und Apostille: warum sie vor der Übersetzung kommen

Eine ausländische öffentliche Urkunde ist in Italien gültig, wenn ihre Echtheit bestätigt ist. So sieht es Art. 33 des DPR 445/2000 vor, vorbehaltlich der in internationalen Abkommen vorgesehenen Befreiungen. In der Praxis:

  • Apostille, wenn der ausstellende Staat dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten ist: ein Vermerk der dafür bestimmten Behörde des Ausstellungsstaates;
  • konsularische Legalisation durch die italienische Botschaft oder das italienische Konsulat, für Staaten, die dem Übereinkommen nicht angehören;
  • keine Förmlichkeit für viele Urkunden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: Die Verordnung (EU) 2016/1191 befreit unter anderem öffentliche Urkunden über Geburt, Ehe, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Vorstrafenfreiheit von der Apostille.

Die Apostille wird im Ausstellungsstaat auf dem Original beantragt und muss vor der Übersetzung angebracht werden: Sie ist Teil des Dokuments und wird mit übersetzt. Wenn Sie zuerst übersetzen und danach apostillieren, deckt die Übersetzung die Apostille nicht ab und muss neu erstellt werden. Alle Schritte, Land für Land, erklärt unser Leitfaden zu Apostille und beeidigter Übersetzung.

Welche Form muss die Übersetzung haben?

Hier lohnt sich Genauigkeit, denn die Seiten der Präfekturen sprechen oft von einer „legalisierten Übersetzung“ oder einer „amtlichen Übersetzung“, ohne zu erklären, was damit gemeint ist. Die allgemeine Regel steht in Art. 33 Abs. 3 des DPR 445/2000: Dokumenten in einer Fremdsprache ist eine Übersetzung ins Italienische beizufügen, die „certificata conforme al testo straniero dalla competente rappresentanza diplomatica o consolare, ovvero da un traduttore ufficiale“ ist, also von der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder von einem amtlichen Übersetzer als mit dem fremdsprachigen Text übereinstimmend bestätigt.

Konkret begegnen Ihnen bei der Staatsbürgerschaft drei Formen:

  • Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer im Ausstellungsstaat, dessen Unterschrift wiederum mit Apostille versehen oder vom italienischen Konsulat beglaubigt ist. Diese Form nennt zum Beispiel das italienische Generalkonsulat in Lyon: Die Übersetzung, „effettuata da un traduttore ufficiale giurato, deve essere certificata dall'Ambasciata/Consolato italiano competente oppure legalizzata con Apostille“;
  • in Italien beeidigte Übersetzung (asseverazione), mit Eid vor der Geschäftsstelle eines Gerichts, vor einem Friedensrichter oder einem Notar;
  • für Urkunden eines anderen EU-Staates, die unter die Verordnung 2016/1191 fallen, die beglaubigte Übersetzung einer in einem beliebigen Mitgliedstaat dazu befugten Person (Art. 6 Abs. 2) oder, wenn es der Behörde genügt, das der Urkunde beigefügte mehrsprachige Formular, mit dem sich die Übersetzung oft ganz erübrigt.

Die Unterschiede zwischen diesen Formen erklärt der Leitfaden zu beeidigter, asseverierter, beglaubigter und legalisierter Übersetzung. Der praktische Rat lautet: Sehen Sie sich die Dokumentenliste Ihrer Prefettura oder Ihres Konsulats an und fragen Sie schriftlich nach, welche Form der Übersetzung akzeptiert wird, wenn die Angabe nicht eindeutig ist.

Was Giuradoc Ihnen liefert und wann mehr nötig ist

Die Standardübersetzung von Giuradoc ist eine beeidigte Übersetzung im PDF-Format: Sie laden einen Scan oder ein gut lesbares Foto hoch, ein bei den zuständigen Berufungsgerichten beeidigter Übersetzer übersetzt die Urkunde vollständig, unterschreibt, stempelt und bestätigt die Übereinstimmung mit dem erhaltenen Dokument. Sie erhalten sie per E-Mail innerhalb von 24-48 Werktagsstunden. Für das Hochladen im Portal und für viele Verfahren ist das genau das benötigte Format; verlangt die Behörde mehr, buchen Sie es dazu:

  • wenn sie die Übersetzung beim Termin auf Papier sehen möchte, fügen Sie die Papierkopie per Post (15 €) hinzu;
  • wenn sie eine Apostille oder Legalisation auf der Übersetzung verlangt oder eine Übersetzung, die als mit dem Original übereinstimmend beglaubigt ist (und nicht mit dem Scan), erstellen wir Ihnen ein Angebot: Diese Optionen finden Sie unter den Zusatzleistungen;
  • wenn sie ausdrücklich eine vor einem italienischen Gericht asseverierte Übersetzung verlangt, entspricht die Standardübersetzung im PDF-Format nicht dieser Form, die Asseverazione lässt sich aber auf Anfrage organisieren: Schreiben Sie uns vor der Bestellung.

Den vollständigen Vergleich der Lösungen finden Sie auf der Seite Welche Übersetzung wählen und im Leitfaden dazu, wann das PDF genügt und wann das Original nötig ist.

Regeln, die immer gelten

  • Vollständige Übersetzung: jede Seite, jeder Stempel, jeder Randvermerk und die Apostille selbst.
  • Namen genau wie im Reisepass: Die Prefettura vergleicht jeden Buchstaben zwischen Geburtsurkunde, Führungszeugnis, Reisepass und Aufenthaltserlaubnis. Wenn sich die Schreibweise ändert (Transliterationen aus dem Arabischen, Kyrillischen oder Chinesischen), teilen Sie uns die Schreibweise im Reisepass mit.
  • Übersetzer ist eine andere Person als Sie: Sie dürfen Ihre eigenen Dokumente nicht übersetzen, auch wenn Sie beide Sprachen gut beherrschen.

Welche Dokumente übersetzt werden müssen: die Liste nach Urkundenart

Hier die ausländischen Dokumente, die in Einbürgerungsanträgen am häufigsten vorkommen, mit der jeweiligen Produktseite (der Preis ist für alle gleich: 30 € pro Seite):

Die am häufigsten bestellten Dokumente finden Sie auch in der Kollektion der meistgefragten Übersetzungen; für eine Urkunde, die Sie dort nicht finden, gibt es die Seite sonstiges Dokument. Verfügbar sind Übersetzungen aus dem und ins Italienische für Englisch, Spanisch, Französisch, Deutsch, Rumänisch und Arabisch sowie zwischen diesen sechs Sprachen. Für eine andere Sprache schreiben Sie uns für ein Angebot.

In welcher Reihenfolge Sie vorgehen

  • Prüfen Sie die Voraussetzung: Jahre des Aufenthalts oder der Ehe, Niveau B1 und bei Abstammung die Bedingungen von Art. 3-bis.
  • Lesen Sie die Liste Ihrer Behörde (Prefettura oder Konsulat) und notieren Sie die verlangte Form der Übersetzung.
  • Beantragen Sie die Bescheinigungen im Herkunftsland: Geburtsurkunden in vollständiger Abschrift, ein aktuelles Führungszeugnis. Das Führungszeugnis beantragen Sie zuletzt, denn es darf bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
  • Lassen Sie die Apostille oder die Legalisation auf jedem Original anbringen, sofern das Land nicht befreit ist.
  • Bestellen Sie alle Übersetzungen gemeinsam, laden Sie die Scans von Original und Apostille hoch und schreiben Sie die Namen wie im Reisepass.
  • Reichen Sie den Antrag ein über das Portal des Ministero dell'Interno oder beim Konsulat, und bewahren Sie die Originale für den Termin auf.

Die Fehler, die Anträge am häufigsten blockieren

  • Abgelaufenes Führungszeugnis: Es gilt sechs Monate ab Ausstellung. Läuft es ab, brauchen Sie ein neues Zeugnis, eine neue Apostille und eine neue Übersetzung.
  • Apostille nach der Übersetzung angebracht: Die Übersetzung muss neu erstellt werden, um sie einzuschließen.
  • Unvollständige Übersetzung: Ein nicht übersetzter Stempel oder Randvermerk macht das Dokument unvollständig.
  • Abweichende Namen in den Dokumenten: Beantragen Sie beim Konsulat Ihres Landes eine Bescheinigung über die Namensidentität und lassen Sie sie mit den übrigen Dokumenten übersetzen.
  • Auszug statt vollständiger Abschrift: Für die Abstammung sind vollständige Abschriften mit allen Vermerken erforderlich.
  • Ein vergessenes Wohnsitzland: Das Führungszeugnis wird für jedes Land benötigt, in dem Sie nach dem 14. Lebensjahr gelebt haben, außer Italien.
  • Nicht geprüfte Form der Übersetzung: Wenn die Behörde auch auf der Übersetzung eine Apostille oder einen Konsularvermerk verlangt, kostet es Zeit, das erst hinterher zu erfahren. Prüfen Sie es vorher.

Was die vollständige Akte kostet, hängt von der Zahl der Urkunden ab: Für einen Antrag über Ehe oder Aufenthalt genügen oft zwei oder drei Übersetzungen. Wir haben einen eigenen Leitfaden dazu geschrieben, was eine beeidigte Übersetzung kostet, und für mehrere Dokumente im selben Verfahren erstellen wir Ihnen ein Gesamtangebot. Ist die Staatsbürgerschaft der letzte Schritt eines Weges, der mit der Aufenthaltserlaubnis oder dem Umtausch des Führerscheins begonnen hat, haben Sie viele Dokumente schon übersetzt: Prüfen Sie nur, ob sie noch gültig sind.

Häufige Fragen

Gilt das übersetzte Führungszeugnis sechs Monate ab der Übersetzung oder ab der Ausstellung?

Ab der Ausstellung. Die Übersetzung läuft nicht ab, das Führungszeugnis schon: sechs Monate ab dem Datum, an dem die Behörde Ihres Landes es ausgestellt hat. Bestellen Sie die Übersetzung gleich, nachdem Sie es erhalten und apostillieren lassen haben.

Meine Geburtsurkunde ist mehrsprachig: Brauche ich eine Übersetzung?

Mehrsprachige Auszüge und, bei Dokumenten aus einem EU-Staat, das mehrsprachige Formular nach der Verordnung 2016/1191 können die Übersetzung ersparen, wenn die Behörde die darin enthaltenen Angaben für ausreichend hält. Verlangt die Prefettura sie trotzdem, übersetzen wir die fremdsprachigen Teile.

Kann ich die Übersetzung im PDF-Format im Portal hochladen?

Ja: Der Online-Antrag wird durch Hochladen der Scans der Dokumente und der Übersetzungen gestellt. Die Originale bewahren Sie auf und bringen sie zum Termin mit: Möchte die Behörde die Übersetzung auf Papier, buchen Sie die Papierkopie per Post dazu.

Wird Ihre Übersetzung von der Prefettura akzeptiert?

Das hängt von der Form ab, die Ihre Prefettura oder Ihr Konsulat verlangt. Die beeidigte Übersetzung im PDF-Format eignet sich für viele Verfahren; verlangt die Behörde zusätzlich eine Apostille oder eine konsularische Beglaubigung auf der Übersetzung, die Übereinstimmung mit dem Original oder eine Asseverazione in Italien, teilen Sie uns das vor der Bestellung mit: Wir sagen Ihnen, was wir tun können und zu welchem Angebot. Weitere Antworten finden Sie in den häufigen Fragen.

Gelten die neuen Regeln von 2025 auch für die Einbürgerung durch Ehe?

Nein. Der durch das Gesetz 74/2025 eingeführte Art. 3-bis betrifft die Anerkennung durch Abstammung bei im Ausland geborenen Personen. Die Staatsbürgerschaft durch Ehe (Art. 5) und durch Aufenthalt (Art. 9) folgt eigenen Regeln, mit dem Sprachniveau B1 und dem Beitrag von 250 Euro.

Wie lange dauert die Übersetzung der Dokumente?

24-48 Werktagsstunden für ein Standarddokument. Bei einer Linie iure sanguinis mit vielen Urkunden bestätigen wir Ihnen die Fristen vor Beginn. Alle Leistungen finden Sie auf der Seite Unsere Leistungen.

Quellen: L. 91/1992, Art. 5; Art. 9-ter; Art. 3-bis; DPR 445/2000, Art. 33; Verordnung (EU) 2016/1191; Italienisches Generalkonsulat in Lyon, Staatsbürgerschaft durch Ehe; Italienisches Generalkonsulat in Basel, Staatsbürgerschaft iure sanguinis; Verfassungsgericht, Urteil Nr. 63/2026 und Beschluss Nr. 147/2026.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei Abweichungen zwischen dieser Übersetzung und dem italienischen Text ist die italienische Fassung maßgeblich.

Diese Bedingungen regeln den Erwerb von Leistungen der beeidigten Übersetzung (beglaubigte Übersetzung) über die Website giuradoc.it. Mit der Bestellung erklärt der Kunde, sie gelesen und akzeptiert zu haben.

1. Anbieter

DOCUTRAD, société par actions simplifiée (SAS) nach französischem Recht mit einem Stammkapital von 1.000 €, eingetragen im Handelsregister Paris (RCS de Paris) unter der Nr. 106 245 426, mit Sitz in 78 avenue des Champs-Élysées, Bureau 326, 75008 Paris (Frankreich), die in Italien unter der Marke Giuradoc tätig ist. Kontakt: info@giuradoc.it. Vollständige Angaben im Impressum.

2. Gegenstand der Leistung

Die Leistung besteht in der beeidigten Übersetzung des vom Kunden bereitgestellten Dokuments durch einen vereidigten Übersetzer, der sie unterschreibt, stempelt und ihre Übereinstimmung mit dem übermittelten Dokument bestätigt. Die Übersetzung wird auf Grundlage des vom Kunden hochgeladenen Scans oder Fotos angefertigt und als PDF per E-Mail geliefert.

Als Zusatzleistungen sind erhältlich: die Papierausfertigung per Post sowie, auf Anfrage mit Kostenvoranschlag, die Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Originaldokument (die die Zusendung des Originals erfordert) und die Apostille oder Legalisation.

Der Anbieter nimmt keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Empfängerstelle und garantiert die Annahme des Dokuments nicht, wenn diese von Anforderungen abhängt, die nicht die Übersetzung betreffen, etwa der Legalisation, der Apostille oder der Gültigkeit des Originals.

3. Bestellung

Der Kunde wählt das Dokument, gibt die Ausgangs- und die Zielsprache an, lädt die Datei hoch und bestätigt die Bestellung. Der Vertrag kommt mit der per E-Mail versandten Bestellbestätigung zustande. Ist die Datei unleserlich oder entspricht die Seitenzahl nicht den Angaben, nimmt der Anbieter vor Beginn der Arbeit Kontakt mit dem Kunden auf.

4. Preise

Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Seite der jeweiligen Leistung angegebenen Preise in Euro einschließlich Steuern. Abrechnungseinheit ist die Seite, d. h. jede beschriebene Seite des Dokuments einschließlich Stempeln, Vermerken und Apostillen. Erfordert das Dokument eine Preisanpassung, bestätigt der Anbieter diese dem Kunden vor Beginn der Arbeit. Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.

5. Zahlung

Die Zahlung erfolgt bei der Bestellung mit den auf der Zahlungsseite angebotenen Zahlungsmitteln. Die Arbeit beginnt nach Bestätigung der Zahlung. Die Rechnung wird automatisch erstellt und kann jederzeit unter info@giuradoc.it angefordert werden.

6. Lieferfristen

Die Lieferfrist beträgt 24–48 Stunden an Werktagen für ein Standarddokument. Bei umfangreichen Dokumenten, selteneren Sprachen oder Leistungen auf Kostenvoranschlag wird die Frist dem Kunden vor Beginn der Arbeit mitgeteilt. Die Fristen beginnen mit der Bestätigung der Zahlung und dem Eingang eines lesbaren und vollständigen Dokuments. Die Postlaufzeiten kommen hinzu.

7. Widerrufsrecht

Der Verbraucher hat grundsätzlich vierzehn (14) Tage Zeit, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, gemäß Artikel 52 des italienischen Verbrauchergesetzbuchs (Codice del consumo, Gesetzesdekret Nr. 206 vom 6. September 2005).

Die beeidigte Übersetzung ist jedoch eine individuell auf das Dokument des Kunden zugeschnittene Leistung. Daher gilt:

  • verlangt der Kunde ausdrücklich, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und bestätigt er, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert, findet der Ausschluss nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a) des Codice del consumo Anwendung;
  • da es sich um eine eindeutig personalisierte Leistung handelt, findet zudem der Ausschluss nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c) Anwendung.

Solange der Übersetzer mit der Arbeit nicht begonnen hat, kann die Bestellung gegen vollständige Erstattung storniert werden. Für den Widerruf genügt eine Mitteilung an info@giuradoc.it.

8. Pflichten des Kunden

Der Kunde muss ein vollständiges und lesbares Dokument bereitstellen, die genaue Schreibweise der Eigennamen so angeben, wie sie in seinem Ausweisdokument erscheint, und die Empfängerstelle nennen. Korrekturen aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Kunden können erneut in Rechnung gestellt werden.

9. Beanstandungen und Vertragswidrigkeit

Der Kunde hat ab der Lieferung vierzehn (14) Tage Zeit, dem Anbieter zuzurechnende Übertragungsfehler, Auslassungen oder Formatierungsmängel zu melden; diese werden kostenlos und schnellstmöglich behoben. Die gesetzliche Gewährleistung für Vertragsmäßigkeit nach dem Codice del consumo bleibt unberührt.

10. Haftung

Die Haftung des Anbieters beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Ausführung der bestellten Übersetzung. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die aus einer vom Kunden zu vertretenden verspäteten Einreichung oder aus der fehlenden Apostille oder Legalisation des Originals entstehen, und nicht für die Annahmekriterien einer Stelle. Diese Klausel schließt keine Haftung aus, die gegenüber Verbrauchern gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

11. Vertraulichkeit und personenbezogene Daten

Die Dokumente werden vertraulich behandelt; Zugriff haben ausschließlich das erforderliche Personal und der mit dem Auftrag betraute Übersetzer, der zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Datenschutzerklärung beschrieben.

12. Höhere Gewalt

Kann die Leistung aufgrund höherer Gewalt nicht erbracht werden, liegt keine Vertragsverletzung vor. In diesem Fall wird der Kunde informiert und kann, wenn die Verzögerung mit seinem Verfahren nicht vereinbar ist, die Bestellung stornieren und eine Erstattung erhalten.

13. Anwendbares Recht und Beschwerden

Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien behalten den Schutz der zwingenden Bestimmungen des italienischen Rechts (Artikel 6 der Rom-I-Verordnung). Beschwerden können an info@giuradoc.it gerichtet werden. Die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung hat ihren Betrieb am 20. Juli 2025 eingestellt.

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