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Aufenthaltserlaubnis: Welche Dokumente Sie für die Questura übersetzen lassen müssen

Permesso di soggiorno: quali documenti tradurre per la Questura

Kurz gesagt

  • Für viele Aufenthaltserlaubnisse (Arbeit mit Visum, Studium, Verlängerungen) verlangt die Questura (Ausländerbehörde der Polizei) keine Übersetzungen: Reisepass, italienische Dokumente und Quittungen genügen.
  • Übersetzungen sind nötig, wenn Sie einen Sachverhalt im Ausland nachweisen müssen: Ehe, Geburt der Kinder, unterhaltsberechtigte Eltern, manchmal Einkommen oder einen Abschluss.
  • Die Questure verlangen diese Bescheinigungen „tradotti e legalizzati dalla rappresentanza diplomatica o consolare italiana“ (von der italienischen Auslandsvertretung übersetzt und legalisiert) oder mit Apostille. Klären Sie vor der Bestellung einer Übersetzung mit Ihrer Questura, welche Form sie akzeptiert.

Die Aufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno) ist das Dokument, das Menschen aus Nicht-EU-Ländern am häufigsten nutzen, und auch das, das am häufigsten verlängert wird. Die Dokumentenlisten ändern sich jedoch je nach Aufenthaltszweck und teilweise je nach Questura. Dieser Leitfaden schafft Ordnung: Für jede Art von Aufenthaltserlaubnis sagen wir Ihnen, ob übersetzte ausländische Dokumente nötig sind, welche und in welcher Form.

Wie Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragen: Postkit oder Questura

Für die meisten Aufenthaltserlaubnisse (unselbstständige und selbstständige Arbeit, familiäre Gründe, Studium, religiöse Gründe und rund zwanzig weitere Zwecke) wird der Antrag mit dem Postkit in Postfilialen mit „Sportello Amico“ gestellt. Für die übrigen Zwecke und bei Antragstellung über einen Vertreter wendet man sich direkt an die Questura (Poste Italiane, Leitfaden zur Aufenthaltserlaubnis).

Die festen Kosten sind überall gleich: Stempelmarke zu 16 €, 30 € für die Post und 30,46 € für die Herstellung der elektronischen Aufenthaltskarte, zuzüglich eines Beitrags, der von der Gültigkeitsdauer abhängt. Die Questura di Treviso nennt zum Beispiel 40 € für Erlaubnisse bis zu einem Jahr und 50 € für solche von einem bis zu zwei Jahren (Richtlinien zum Familienzusammenhalt).

In das Kit gehören Fotokopien der Dokumente. Die Originale, also auch die Originale der Übersetzungen, legen Sie am Tag des Termins in der Questura für die Fingerabdrücke vor. Bewahren Sie sie sorgfältig auf.

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeit: meist nichts zu übersetzen

Wer mit einem Visum für unselbstständige Arbeit nach dem Decreto Flussi (Einwanderungsquoten-Dekret) einreist, unterzeichnet innerhalb von acht Werktagen beim Sportello Unico (einheitliche Anlaufstelle für Einwanderung) den Aufenthaltsvertrag und leitet den Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis ein. Die wichtigsten Dokumente sind der Reisepass mit Visum, der Nulla Osta (Unbedenklichkeitsbescheinigung), der Vertrag, manchmal die Einstellungsmeldung: alle italienisch oder bereits vom Konsulat geprüft. Übersetzungen werden, falls nötig, vorher für das Visum angefertigt. Den gesamten Ablauf beschreibt der Leitfaden Decreto Flussi und Nulla Osta zur Arbeit.

Für die Verlängerung legen Sie Gehaltsabrechnungen, Vertrag und Steuererklärung vor: italienische Dokumente. Eine Ausnahme sind Personen, die in Italien für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten oder auch Einkünfte im Ausland haben: In diesem Fall kann eine Übersetzung des Vertrags oder der Gehaltsabrechnungen verlangt werden, um das Einkommen nachzuvollziehen.

Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen: Hier sind Übersetzungen fast sicher

In diesem Fall verlangt die Questura die meisten ausländischen Dokumente, weil sie die familiäre Bindung prüfen muss. Es gibt drei Hauptsituationen.

Familienzusammenhalt

Der Familienzusammenhalt (coesione familiare, Art. 30 des Einwanderungsgesetzbuchs) erlaubt es Personen, die sich bereits mit einer gültigen Erlaubnis in Italien aufhalten, eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen für den Ehepartner, minderjährige Kinder oder rechtmäßig eingereiste Eltern zu beantragen. Die Questura di Treviso verlangt eine „copia dei certificati attestanti il rapporto di coniugio, l'unione civile o il legame familiare tradotti e legalizzati dalla Rappresentanza diplomatica o consolare italiana nel Paese di origine oppure muniti di Apostille, se provenienti da uno Stato firmatario della Convenzione dell'Aja“, also Kopien der Nachweise über Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Verwandtschaft, von der italienischen Auslandsvertretung übersetzt und legalisiert oder mit Apostille. Wurde die Ehe in Italien geschlossen oder das Kind in Italien geboren, stellt der Comune (Gemeinde) die Bescheinigung aus, und es gibt nichts zu übersetzen.

Typische ausländische Dokumente:

  • Heiratsurkunde oder Urkunde über die eingetragene Partnerschaft;
  • Geburtsurkunde der Kinder, mit Angabe beider Elternteile;
  • für unterhaltsberechtigte Eltern die Dokumente der Behörden des Herkunftslandes, die den Unterhaltsbedarf und das Fehlen weiterer Kinder bescheinigen, ebenfalls „tradotti e legalizzati“ oder mit Apostille; manchmal eine ausländische Familienstandsbescheinigung;
  • für Eltern über 65 Jahre, falls erforderlich, ärztliche Bescheinigungen, die belegen, dass die anderen Kinder sie nicht unterhalten können.

Familienangehörige italienischer Staatsangehöriger

Ehepartner, Kinder bis 21 Jahre und unterhaltsberechtigte Eltern einer italienischen Staatsangehörigen oder eines italienischen Staatsangehörigen beantragen eine eigene Aufenthaltserlaubnis (Art. 23 des Gesetzesdekrets 30/2007). Ein öffentliches Merkblatt der Polizia di Stato für die Erstausstellung nennt unter anderem die Heiratsbescheinigung „rilasciato dal Comune“ oder, wenn die Urkunde im Ausland errichtet wurde, „tradotto e legalizzato dalla rappresentanza Diplomatica Consolare Italiana nel Paese di provenienza, o munito di Apostille“, und dasselbe gilt für den Geburtsauszug der Kinder und der Eltern (Merkblatt „familiari di cittadino italiano“).

Ein Tipp: Wenn Sie mit einer italienischen Staatsangehörigen oder einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet sind, muss die im Ausland geschlossene Ehe ohnehin beim italienischen Comune eingetragen werden. Danach stellt der Comune die Bescheinigung aus, und die ausländische Urkunde muss für die Questura nicht mehr übersetzt werden.

Familienangehörige ausländischer Staatsangehöriger, die bereits in Italien leben (nach dem Familiennachzug)

Wer mit einem Visum zum Familiennachzug einreist, hat die übersetzten und legalisierten Urkunden bereits beim Konsulat vorgelegt. In der Questura werden erneut Kopien verlangt, bewahren Sie also die für das Visum verwendete Übersetzung auf: Oft genügt sie.

Aufenthaltserlaubnis zum Studium

Für die erste Aufenthaltserlaubnis zum Studium werden in der Regel Reisepass mit Visum, Einschreibung an der Universität oder im Kurs, Krankenversicherung sowie Nachweise über finanzielle Mittel und Unterkunft verlangt. Ausländische Dokumente wie das Schulabschlusszeugnis haben Sie bereits für Visum und Immatrikulation verwendet. Übersetzungen können nötig sein, wenn Sie Ihre finanziellen Mittel mit ausländischen Kontoauszügen oder mit einem Stipendium einer ausländischen Einrichtung nachweisen: Mehr dazu im Leitfaden zu Kontoauszug und Gehaltsabrechnung, und hier finden Sie die Seite zum Kontoauszug.

EU-Daueraufenthaltserlaubnis

Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts können Sie die EU-Daueraufenthaltserlaubnis beantragen (Art. 9 des Einwanderungsgesetzbuchs). Für Sie selbst sind die Voraussetzungen vor allem italienisch: Einkommen, Wohnung, Kenntnisse der italienischen Sprache. Übersetzungen werden wieder relevant, wenn Sie die Erlaubnis auch für Familienangehörige beantragen: Dann sind erneut die Urkunden nötig, die die Bindung belegen (Ehe, Geburt der Kinder), sofern sie nicht bereits bei einem italienischen Comune eingetragen sind.

Dokumente aus einem EU-Mitgliedstaat: einfachere Regeln

Wurde die Bescheinigung von einem anderen EU-Staat ausgestellt (zum Beispiel eine französische Geburtsurkunde oder eine rumänische Heiratsurkunde), gilt die Verordnung (EU) 2016/1191: keine Apostille für Geburts-, Heirats- und Wohnsitzurkunden, Bescheinigungen über Vorstrafenfreiheit und andere aufgeführte Sachverhalte, und ein mehrsprachiges Formular, das die Übersetzung erspart, wenn die Behörde es für ausreichend hält. Die Verordnung sieht außerdem vor, dass die beglaubigte Übersetzung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats befugten Person in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird.

Welche Form die Übersetzung haben muss

Die allgemeine Regel ist Art. 33 des DPR 445/2000: Ausländischen Dokumenten, die „redatti in lingua straniera“ sind, „deve essere allegata una traduzione in lingua italiana certificata conforme al testo straniero dalla competente rappresentanza diplomatica o consolare, ovvero da un traduttore ufficiale“. Die Merkblätter der Questure sind jedoch unterschiedlich formuliert, und einige nennen nur die konsularische Legalisation.

Deshalb empfehlen wir folgendes Vorgehen:

  • Zuerst besorgen Sie die aktuelle Bescheinigung und lassen im Ausstellungsstaat die Apostille oder Legalisation anbringen (der Leitfaden Apostille und beeidigte Übersetzung erklärt die Reihenfolge).
  • Dann klären Sie mit Ihrer Questura oder mit dem Patronato (Sozialberatungsstelle) bzw. der Anwältin oder dem Anwalt, die Sie betreuen, ob die Übersetzung eines beeidigten Übersetzers akzeptiert wird oder die vom Konsulat legalisierte Übersetzung verlangt ist.
  • Zuletzt bestellen Sie die Übersetzung, einschließlich der Apostille.

Die Standardübersetzung von Giuradoc ist eine beeidigte Übersetzung als PDF: Ein bei den zuständigen Berufungsgerichten beeidigter Übersetzer übersetzt den Scan, den Sie uns senden, unterschreibt, stempelt und bestätigt die Übereinstimmung mit dem erhaltenen Dokument. Sie erhalten das PDF innerhalb von 24-48 Werktagsstunden, zu 30 € pro Seite, unabhängig vom Dokument. Sie ist keine konsularische Legalisation der Übersetzung: Verlangt Ihre Questura ausdrücklich diese, genügt unsere Standardübersetzung nicht, und das sagen wir Ihnen, bevor wir den Auftrag annehmen. Benötigen Sie eine mit dem Original übereinstimmend beglaubigte Übersetzung oder die Apostille, fragen Sie ein Angebot an. Die Unterschiede zwischen den Formaten erklären die Seite Welche Übersetzung wählen und der Leitfaden beeidigte Übersetzung als PDF: wann sie genügt.

Da die Questura beim Termin die Originale sehen möchte, buchen viele Kundinnen und Kunden die Papierkopie per Post (15 €) dazu.

Die häufigsten Fehler

  • Zu alte Bescheinigungen. Mehrere Merkblätter verlangen eine Heiratsbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate ist. Bestellen Sie die Übersetzung, nachdem Sie die neue Bescheinigung erhalten haben.
  • Apostille nach der Übersetzung. Die Apostille wird mit übersetzt: Wird sie danach angebracht, ist die Übersetzung unvollständig.
  • Geburtsurkunde ohne Namen der Eltern. Für Kinder ist die Urkunde mit Angabe von Vater und Mutter nötig: Beantragen Sie bei Ihrer Herkunftsgemeinde die vollständige Abschrift.
  • Anders transliterierte Namen als im Reisepass (Arabisch, Kyrillisch, Chinesisch): Teilen Sie dem Übersetzer die Schreibweise im Reisepass mit. Bei Bedarf gibt es auch die Übersetzung des Reisepasses.
  • Italienische Dokumente übersetzen. Wohnsitz- und Familienstandsbescheinigung des italienischen Comune sind bereits auf Italienisch: Sie müssen für die Questura nicht übersetzt werden.

Nach der Aufenthaltserlaubnis: die nächsten Verfahren

Mit der Aufenthaltserlaubnis kommen weitere Verfahren, bei denen wieder Übersetzungen nötig sind: der Umtausch des ausländischen Führerscheins innerhalb eines Jahres nach Begründung des Wohnsitzes und, Jahre später, der Antrag auf italienische Staatsbürgerschaft, für den erneut Geburtsurkunde und Führungszeugnis des Herkunftslandes verlangt werden. Wenn Sie diese Dokumente frühzeitig vorbereiten, denken Sie daran, dass einige (insbesondere das Führungszeugnis) nur begrenzt gültig sind.

Häufige Fragen

Muss ich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis etwas übersetzen lassen?

In der Regel nicht, wenn die Dokumente für die Verlängerung italienisch sind (Vertrag, Gehaltsabrechnungen, Steuererklärung, Wohnsitz). Übersetzungen sind nur nötig, wenn Sie Familienangehörige hinzufügen oder im Ausland ausgestellte Dokumente vorlegen.

Akzeptiert die Questura eine beeidigte Übersetzung als PDF?

Viele Verfahren laufen mit Kopien im Postkit und Originalen beim Termin. Verlangt Ihre Questura die vom Konsulat legalisierte Übersetzung, kann eine beeidigte Übersetzung sie nicht ersetzen. Prüfen Sie das vorher und senden Sie uns die Anforderung, die Sie erhalten haben: Wir sagen Ihnen, ob unsere Übersetzung ihr entspricht.

Meine Heiratsurkunde ist bereits in Italien eingetragen: Brauche ich eine Übersetzung?

Nein. Nach der Eintragung stellt der italienische Comune die Bescheinigung aus, auf Italienisch.

Welche Sprachen übersetzen Sie?

Aus dem und ins Italienische: Englisch, Spanisch, Französisch, Deutsch, Rumänisch und Arabisch sowie zwischen diesen sechs Sprachen. Für andere Sprachen schreiben Sie uns für ein Angebot. Alle Dokumente finden Sie unter Unsere Leistungen, die meistgefragten auf der Seite meistgefragt.

Was kostet die Übersetzung der Dokumente für den Familienzusammenhalt insgesamt?

Für ein Paar mit einem Kind sind oft zwei Dokumente nötig: Heiratsurkunde und Geburtsurkunde des Kindes. Bei je einer Seite sind das 60 €, zuzüglich etwaiger Optionen. Für mehrere Dokumente in derselben Bestellung gelten besondere Tarife: Fragen Sie uns nach einem Angebot. Weitere Antworten finden Sie in den häufigen Fragen.

Quellen: Poste Italiane, Leitfaden zu Ausstellung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Questura di Treviso, Dokumente für den Familienzusammenhalt; Polizia di Stato, Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige italienischer Staatsangehöriger; Polizia di Stato, Familienangehörige bis zum zweiten Grad italienischer Staatsangehöriger; Gesetzesdekret 286/1998, Testo unico immigrazione; DPR 445/2000, Art. 33; Verordnung (EU) 2016/1191.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei Abweichungen zwischen dieser Übersetzung und dem italienischen Text ist die italienische Fassung maßgeblich.

Diese Bedingungen regeln den Erwerb von Leistungen der beeidigten Übersetzung (beglaubigte Übersetzung) über die Website giuradoc.it. Mit der Bestellung erklärt der Kunde, sie gelesen und akzeptiert zu haben.

1. Anbieter

DOCUTRAD, société par actions simplifiée (SAS) nach französischem Recht mit einem Stammkapital von 1.000 €, eingetragen im Handelsregister Paris (RCS de Paris) unter der Nr. 106 245 426, mit Sitz in 78 avenue des Champs-Élysées, Bureau 326, 75008 Paris (Frankreich), die in Italien unter der Marke Giuradoc tätig ist. Kontakt: info@giuradoc.it. Vollständige Angaben im Impressum.

2. Gegenstand der Leistung

Die Leistung besteht in der beeidigten Übersetzung des vom Kunden bereitgestellten Dokuments durch einen vereidigten Übersetzer, der sie unterschreibt, stempelt und ihre Übereinstimmung mit dem übermittelten Dokument bestätigt. Die Übersetzung wird auf Grundlage des vom Kunden hochgeladenen Scans oder Fotos angefertigt und als PDF per E-Mail geliefert.

Als Zusatzleistungen sind erhältlich: die Papierausfertigung per Post sowie, auf Anfrage mit Kostenvoranschlag, die Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Originaldokument (die die Zusendung des Originals erfordert) und die Apostille oder Legalisation.

Der Anbieter nimmt keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Empfängerstelle und garantiert die Annahme des Dokuments nicht, wenn diese von Anforderungen abhängt, die nicht die Übersetzung betreffen, etwa der Legalisation, der Apostille oder der Gültigkeit des Originals.

3. Bestellung

Der Kunde wählt das Dokument, gibt die Ausgangs- und die Zielsprache an, lädt die Datei hoch und bestätigt die Bestellung. Der Vertrag kommt mit der per E-Mail versandten Bestellbestätigung zustande. Ist die Datei unleserlich oder entspricht die Seitenzahl nicht den Angaben, nimmt der Anbieter vor Beginn der Arbeit Kontakt mit dem Kunden auf.

4. Preise

Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Seite der jeweiligen Leistung angegebenen Preise in Euro einschließlich Steuern. Abrechnungseinheit ist die Seite, d. h. jede beschriebene Seite des Dokuments einschließlich Stempeln, Vermerken und Apostillen. Erfordert das Dokument eine Preisanpassung, bestätigt der Anbieter diese dem Kunden vor Beginn der Arbeit. Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.

5. Zahlung

Die Zahlung erfolgt bei der Bestellung mit den auf der Zahlungsseite angebotenen Zahlungsmitteln. Die Arbeit beginnt nach Bestätigung der Zahlung. Die Rechnung wird automatisch erstellt und kann jederzeit unter info@giuradoc.it angefordert werden.

6. Lieferfristen

Die Lieferfrist beträgt 24–48 Stunden an Werktagen für ein Standarddokument. Bei umfangreichen Dokumenten, selteneren Sprachen oder Leistungen auf Kostenvoranschlag wird die Frist dem Kunden vor Beginn der Arbeit mitgeteilt. Die Fristen beginnen mit der Bestätigung der Zahlung und dem Eingang eines lesbaren und vollständigen Dokuments. Die Postlaufzeiten kommen hinzu.

7. Widerrufsrecht

Der Verbraucher hat grundsätzlich vierzehn (14) Tage Zeit, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, gemäß Artikel 52 des italienischen Verbrauchergesetzbuchs (Codice del consumo, Gesetzesdekret Nr. 206 vom 6. September 2005).

Die beeidigte Übersetzung ist jedoch eine individuell auf das Dokument des Kunden zugeschnittene Leistung. Daher gilt:

  • verlangt der Kunde ausdrücklich, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und bestätigt er, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert, findet der Ausschluss nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a) des Codice del consumo Anwendung;
  • da es sich um eine eindeutig personalisierte Leistung handelt, findet zudem der Ausschluss nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c) Anwendung.

Solange der Übersetzer mit der Arbeit nicht begonnen hat, kann die Bestellung gegen vollständige Erstattung storniert werden. Für den Widerruf genügt eine Mitteilung an info@giuradoc.it.

8. Pflichten des Kunden

Der Kunde muss ein vollständiges und lesbares Dokument bereitstellen, die genaue Schreibweise der Eigennamen so angeben, wie sie in seinem Ausweisdokument erscheint, und die Empfängerstelle nennen. Korrekturen aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Kunden können erneut in Rechnung gestellt werden.

9. Beanstandungen und Vertragswidrigkeit

Der Kunde hat ab der Lieferung vierzehn (14) Tage Zeit, dem Anbieter zuzurechnende Übertragungsfehler, Auslassungen oder Formatierungsmängel zu melden; diese werden kostenlos und schnellstmöglich behoben. Die gesetzliche Gewährleistung für Vertragsmäßigkeit nach dem Codice del consumo bleibt unberührt.

10. Haftung

Die Haftung des Anbieters beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Ausführung der bestellten Übersetzung. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die aus einer vom Kunden zu vertretenden verspäteten Einreichung oder aus der fehlenden Apostille oder Legalisation des Originals entstehen, und nicht für die Annahmekriterien einer Stelle. Diese Klausel schließt keine Haftung aus, die gegenüber Verbrauchern gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

11. Vertraulichkeit und personenbezogene Daten

Die Dokumente werden vertraulich behandelt; Zugriff haben ausschließlich das erforderliche Personal und der mit dem Auftrag betraute Übersetzer, der zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Datenschutzerklärung beschrieben.

12. Höhere Gewalt

Kann die Leistung aufgrund höherer Gewalt nicht erbracht werden, liegt keine Vertragsverletzung vor. In diesem Fall wird der Kunde informiert und kann, wenn die Verzögerung mit seinem Verfahren nicht vereinbar ist, die Bestellung stornieren und eine Erstattung erhalten.

13. Anwendbares Recht und Beschwerden

Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien behalten den Schutz der zwingenden Bestimmungen des italienischen Rechts (Artikel 6 der Rom-I-Verordnung). Beschwerden können an info@giuradoc.it gerichtet werden. Die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung hat ihren Betrieb am 20. Juli 2025 eingestellt.

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