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Digitale beeidigte Übersetzung: was sich mit dem Gesetz 182/2025 ändert

Traduzione giurata telematica: cosa cambia con la legge 182/2025

Kurz gesagt

  • Art. 39 des Gesetzes Nr. 182 vom 2. Dezember 2025, in Kraft seit dem 18. Dezember 2025, hat Art. 5 des Königlichen Dekrets Nr. 1366 von 1922 neu gefasst.
  • Beeidigte Übersetzungen „possono altresì essere formate, sottoscritte e trasmesse digitalmente“ (können zudem digital erstellt, unterzeichnet und übermittelt werden), nach den Regeln des elektronischen Zivilprozesses.
  • Die digitale Urkunde muss den Eid des Übersetzers und die Bestätigung der Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Originaltext enthalten; die Stempelsteuer bleibt geschuldet.
  • Die Umsetzung läuft Gericht für Gericht: Einige haben bereits Anleitungen für die elektronische Einreichung veröffentlicht, andere beschreiben weiterhin nur den Eid am Schalter.
  • Die Regelung betrifft die Asseverazione bei den Geschäftsstellen italienischer Gerichte. Sie regelt keine im Ausland angefertigten beeidigten Übersetzungen, für die weiterhin die bisherigen Vorschriften gelten.

Ein Jahrhundert lang bedeutete „beeidigte Übersetzung“ in Italien etwas ganz Bestimmtes: Der Übersetzer geht mit dem Dokument, der Übersetzung und dem Formular zur Geschäftsstelle, leistet den Eid vor dem Urkundsbeamten und kehrt mit einer Papierakte zurück, gestempelt und voller Stempelmarken. Ende 2025 hat der Gesetzgeber die Tür zur digitalen Version geöffnet. Das ist eine echte Neuerung, aber auch eine, über die wenig und oft ungenau gesprochen wird. In diesem Leitfaden finden Sie den genauen Wortlaut der Vorschrift, was sich ändert, was sich nicht ändert und welche Punkte noch offen sind.

Was genau sagt das Gesetz 182/2025?

Die Fundstellen

  • Gesetz Nr. 182 vom 2. Dezember 2025, „Disposizioni per la semplificazione e la digitalizzazione dei procedimenti in materia di attività economiche e di servizi a favore dei cittadini e delle imprese“;
  • veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale Nr. 281 vom 3. Dezember 2025;
  • in Kraft seit dem 18. Dezember 2025;
  • Art. 39, mit der Überschrift „Disposizioni in materia di traduzioni giurate“ (Bestimmungen über beeidigte Übersetzungen);
  • geänderte Vorschrift: Art. 5 des Königlichen Dekrets Nr. 1366 vom 9. Oktober 1922, „concernente la semplificazione di taluni servizi delle cancellerie e segreterie giudiziarie“.

Der Wortlaut vor der Reform

Bis zum 17. Dezember 2025 lautete Art. 5 des Königlichen Dekrets lediglich: „Gli atti notori e i verbali di giuramento di perizie stragiudiziali, sono ricevuti dal cancelliere, eccettuati i casi nei quali le disposizioni in vigore richieggano che l'atto notorio sia formato davanti al magistrato“. Übersetzungen wurden nicht einmal erwähnt: Die Praxis behandelte sie wie außergerichtliche Gutachten, die am Schalter beeidigt wurden.

Der geltende Wortlaut

Art. 39 ersetzt Art. 5 durch folgenden Text: „Gli atti notori e i verbali di giuramento di perizia stragiudiziali sono ricevuti dal cancelliere. Le perizie stragiudiziali, ivi comprese le traduzioni giurate, possono altresì essere formate, sottoscritte e trasmesse digitalmente nel rispetto della normativa, anche regolamentare, concernente la sottoscrizione, la trasmissione e la ricezione dei documenti informatici nel processo civile, fermo restando il versamento dell'imposta di bollo e degli altri diritti di cui sia prevista l'esazione, ove dovuti. In tal caso, l'atto contiene il giuramento di avere bene e fedelmente adempiuto le funzioni affidate, allo scopo di far conoscere la verità e, se si tratta di traduzioni giurate, l'attestazione di conformità del testo tradotto al testo in lingua originale“.

Was ändert sich konkret?

Liest man die Vorschrift genau, gibt es vier Neuerungen.

1. Beeidigte Übersetzungen werden erstmals ausdrücklich genannt

Der neue Art. 5 stellt ausdrücklich klar, dass außergerichtliche Gutachten auch beeidigte Übersetzungen umfassen. Eine Klarstellung, die banal wirkt, aber einer Praxis, die bisher auf Auslegung beruhte, eine eindeutige Textgrundlage gibt.

2. Der Eid kann digital erfolgen

Neben dem Eid am Schalter („sono ricevuti dal cancelliere“) fügt das Gesetz eine Alternative hinzu: Die Übersetzung kann digital erstellt, unterzeichnet und übermittelt werden. Das Wort „altresì“ (zudem) ist wichtig: Der Papierweg wird nicht abgeschafft, es kommt ein zweiter Weg hinzu.

3. Es gelten die Regeln des elektronischen Zivilprozesses

Das Gesetz schafft keine neue Plattform, sondern verweist auf die Vorschriften des elektronischen Zivilprozesses (Unterzeichnung, Übermittlung und Empfang elektronischer Dokumente). In der Praxis muss, wer digital asseverieren möchte, die Werkzeuge des elektronischen Verfahrens nutzen können: qualifizierte elektronische Signatur, zertifizierte E-Mail (PEC), Registrierung in den Systemen der Justiz.

4. Der Eid wird Teil des Dokuments

In der digitalen Version gibt es kein Protokoll, das der Urkundsbeamte im Beisein des Übersetzers aufnimmt: Die Urkunde selbst muss die Eidesformel und, bei Übersetzungen, die Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Originaltext enthalten.

Wie wenden die Gerichte die Regelung an?

Hier ist Vorsicht geboten, denn die Anwendung ist nicht einheitlich und ändert sich von Woche zu Woche.

Das Tribunale di Fermo (Landgericht Fermo) hat zum Beispiel Anleitungen für die elektronische Einreichung veröffentlicht, die ausdrücklich Art. 39 des Gesetzes 182/2025 zitieren. Um online zu asseverieren, muss der Übersetzer:

  • im REGINDE (dem Register der elektronischen Adressen der Justiz) eingetragen sein, mit Steuernummer und PEC-Adresse;
  • über eine qualifizierte elektronische Signatur auf einem Träger (Smartcard oder USB-Stick) verfügen;
  • die kostenlose Software SLPCT verwenden, um den elektronischen Umschlag vorzubereiten;
  • eine einzige signierte PDF-Datei einreichen, die das Dokument, die Übersetzung und das Online-Protokoll der Asseverazione enthält, mit den eingescannten Stempelmarken (16 Euro je 4 Seiten oder 100 Zeilen), wobei die Originalmarken für etwaige Kontrollen aufzubewahren sind.

Andere Gerichte beschreiben dagegen weiterhin nur den Eid am Schalter. Die im April 2026 aktualisierten Anleitungen des Tribunale di Cagliari nennen zum Beispiel Tage und Öffnungszeiten der Geschäftsstelle, eine Höchstzahl täglicher Asseverazioni pro Übersetzer und die Kosten in Stempelmarken. Wenn Sie eine italienische Asseverazione benötigen, prüfen Sie daher die Seite des gewählten Gerichts: Dort erfahren Sie, ob die elektronische Einreichung bereits möglich ist.

Was sich nicht ändert

  • Die Stempelmarken. Das Gesetz sagt es ausdrücklich: Die Stempelsteuer und die übrigen Gebühren bleiben geschuldet. Die digitale Version ist kein Weg, bei den Stempelmarken zu sparen.
  • Die Verantwortung des Übersetzers. Der Eid bleibt ein Eid: Wer Falsches bestätigt, haftet dafür, digital wie auf Papier.
  • Die Apostille für das Ausland. Eine in Italien asseverierte Übersetzung, die im Ausland verwendet werden soll, kann weiterhin die Apostille der Procura della Repubblica (Staatsanwaltschaft) erfordern. Wie dieser Schritt auf eine digital signierte Datei angewendet wird, hängt von der Praxis der Behörden und von der ausländischen Stelle ab, die sie erhält: Prüfen Sie das im Einzelfall. Die allgemeinen Regeln finden Sie im Leitfaden zu Apostille und beeidigter Übersetzung.
  • Die Regeln für ausländische Dokumente, die in Italien verwendet werden, die wir gleich betrachten.

Und die im Ausland angefertigten beeidigten Übersetzungen?

Das ist der wichtigste Punkt und zugleich der, zu dem die meisten Vereinfachungen kursieren. Das Gesetz 182/2025 ändert eine Vorschrift über die Geschäftsstellen italienischer Gerichte: Es regelt, wie ein Übersetzer eine Übersetzung vor einer italienischen Stelle asseveriert. Zu beeidigten Übersetzungen, die außerhalb Italiens angefertigt werden, sagt es nichts, und es sollte auch nicht so gelesen werden, als beträfe es sie.

Für ein ausländisches Dokument, das in Italien verwendet werden soll, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgeblich:

  • Art. 33 des DPR 445/2000, der eine Übersetzung ins Italienische verlangt, die „certificata conforme al testo straniero dalla competente rappresentanza diplomatica o consolare, ovvero da un traduttore ufficiale“ ist, vorbehaltlich der in Gesetzen oder internationalen Abkommen vorgesehenen Befreiungen;
  • die Verordnung (EU) 2016/1191, nach der für öffentliche Urkunden in ihrem Anwendungsbereich eine beglaubigte Übersetzung, die von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats qualifizierten Person angefertigt wurde, in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird (Art. 6 Abs. 2);
  • die internationalen Übereinkommen über die Apostille und die Befreiung von der Legalisation.

Mit anderen Worten: Die Reform modernisiert die italienische Asseverazione, ändert aber nichts an den anderen gesetzlich vorgesehenen Wegen, ein ausländisches Dokument zu übersetzen. Welche Wege das sind und wie Sie herausfinden, welchen Ihre Behörde verlangt, erklärt der Leitfaden beeidigt, asseveriert, beglaubigt oder legalisiert.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Sie ein ausländisches Dokument in Italien vorlegen müssen

Für die meisten Verfahren (Staatsbürgerschaft, Aufenthaltserlaubnis, Universität, Comune, also Gemeinde) verlangt die Behörde das Dokument, falls nötig mit Apostille oder legalisiert, und eine amtliche Übersetzung. Die Reform fügt keine neuen Anforderungen hinzu. Die Frage an die Behörde bleibt dieselbe: Welche Form der Übersetzung akzeptiert sie, und in welchem Format? Laufen die Verfahren online, wie der Antrag auf italienische Staatsbürgerschaft, brauchen Sie ohnehin Dateien zum Hochladen: Lesen Sie, wann eine beeidigte Übersetzung im PDF-Format genügt.

Wenn Sie tatsächlich eine italienische Asseverazione benötigen

Das kommt vor allem bei italienischen Dokumenten für das Ausland vor, wenn die ausländische Behörde ausdrücklich eine vor einem italienischen Gericht beeidigte Übersetzung verlangt. In diesem Fall kann die Reform die Fristen verkürzen, sofern der Übersetzer für die elektronische Einreichung zugelassen ist und das Gericht sie eingerichtet hat. Fragen Sie vorher die ausländische Behörde, ob sie ein digital signiertes Dokument akzeptiert oder die Papierakte möchte, und mit welcher Apostille.

Was Giuradoc anbietet

Der Vollständigkeit halber: So ordnet sich unser Service in die Reform ein. Giuradoc bringt Menschen, die eine Übersetzung benötigen, mit Übersetzern zusammen, die bei den zuständigen Berufungsgerichten beeidigt sind. Die Standardübersetzung wird anhand des von Ihnen hochgeladenen Scans erstellt, vom Übersetzer unterschrieben und gestempelt, mit der Bestätigung der Übereinstimmung mit dem erhaltenen Dokument, und Sie erhalten sie als PDF innerhalb von 24-48 Werktagsstunden, zu 30 € pro Seite.

Diese Übersetzung ist keine Asseverazione vor einem italienischen Gericht, weder in Papierform noch in der neuen elektronischen Form: Das Gesetz 182/2025 ist nicht ihre Grundlage, und wir behaupten nichts anderes. Wenn Ihre Behörde die italienische Asseverazione verlangt, prüfen Sie das vor der Bestellung: In diesem Fall können wir sie auf Anfrage organisieren. Für andere Anforderungen:

Häufige Fragen

Seit wann sind digitale beeidigte Übersetzungen möglich?

Das Gesetz 182/2025 ist seit dem 18. Dezember 2025 in Kraft. Praktisch muss jedoch das Gericht den elektronischen Empfang eingerichtet haben, und der Übersetzer muss über die erforderlichen Werkzeuge verfügen (Eintragung im REGINDE, PEC, qualifizierte elektronische Signatur). Sehen Sie auf der Seite „asseverazioni“ des Gerichts nach.

Ist die digitale beeidigte Übersetzung günstiger?

Nicht unbedingt. Das Gesetz behält die Stempelsteuer und die übrigen Gebühren ausdrücklich bei. Sie kann Zeit und Wege sparen, nicht aber die Stempelmarken. Zu den Kostenpunkten einer Übersetzung lesen Sie was eine beeidigte Übersetzung kostet.

Gilt die Reform auch für Übersetzer, die im Ausland arbeiten?

Die Vorschrift betrifft den Eid vor den Geschäftsstellen italienischer Gerichte und verweist auf die Regeln des italienischen elektronischen Zivilprozesses. Sie regelt keine im Ausland angefertigten beeidigten Übersetzungen, für die weiterhin das DPR 445/2000, die Verordnung (EU) 2016/1191 und die internationalen Übereinkommen gelten. Ministerielle Hinweise gibt es dazu, soweit uns bekannt, noch nicht.

Muss der Übersetzer noch zum Gericht gehen?

Beim elektronischen Weg nicht, sofern das Gericht ihn eingerichtet hat. Der Weg über den Schalter wurde jedoch nicht abgeschafft: Viele Gerichte nehmen Eide weiterhin persönlich und nach Terminvereinbarung ab.

Ist eine digital asseverierte Übersetzung im Ausland gültig?

Das hängt vom Land, von der empfangenden Behörde und von der Apostille ab. Die Praxis bildet sich hier noch heraus: Fragen Sie die ausländische Behörde vorher schriftlich, ob sie das digitale Dokument akzeptiert. Allgemeine Antworten zu unseren Leistungen finden Sie in den häufigen Fragen.

Quellen: Gesetz Nr. 182 vom 2. Dezember 2025, Art. 39 (Normattiva); Gazzetta Ufficiale, Serie generale Nr. 281 vom 3. Dezember 2025; Königliches Dekret Nr. 1366 vom 9. Oktober 1922, Art. 5 (Normattiva); DPR 445/2000, Art. 33; Verordnung (EU) 2016/1191; Tribunale di Fermo, Asseverazione von Gutachten und Übersetzungen; Tribunale di Cagliari, Anleitung zur Beeidigung von Gutachten und Übersetzungen (April 2026).

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei Abweichungen zwischen dieser Übersetzung und dem italienischen Text ist die italienische Fassung maßgeblich.

Diese Bedingungen regeln den Erwerb von Leistungen der beeidigten Übersetzung (beglaubigte Übersetzung) über die Website giuradoc.it. Mit der Bestellung erklärt der Kunde, sie gelesen und akzeptiert zu haben.

1. Anbieter

DOCUTRAD, société par actions simplifiée (SAS) nach französischem Recht mit einem Stammkapital von 1.000 €, eingetragen im Handelsregister Paris (RCS de Paris) unter der Nr. 106 245 426, mit Sitz in 78 avenue des Champs-Élysées, Bureau 326, 75008 Paris (Frankreich), die in Italien unter der Marke Giuradoc tätig ist. Kontakt: info@giuradoc.it. Vollständige Angaben im Impressum.

2. Gegenstand der Leistung

Die Leistung besteht in der beeidigten Übersetzung des vom Kunden bereitgestellten Dokuments durch einen vereidigten Übersetzer, der sie unterschreibt, stempelt und ihre Übereinstimmung mit dem übermittelten Dokument bestätigt. Die Übersetzung wird auf Grundlage des vom Kunden hochgeladenen Scans oder Fotos angefertigt und als PDF per E-Mail geliefert.

Als Zusatzleistungen sind erhältlich: die Papierausfertigung per Post sowie, auf Anfrage mit Kostenvoranschlag, die Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Originaldokument (die die Zusendung des Originals erfordert) und die Apostille oder Legalisation.

Der Anbieter nimmt keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Empfängerstelle und garantiert die Annahme des Dokuments nicht, wenn diese von Anforderungen abhängt, die nicht die Übersetzung betreffen, etwa der Legalisation, der Apostille oder der Gültigkeit des Originals.

3. Bestellung

Der Kunde wählt das Dokument, gibt die Ausgangs- und die Zielsprache an, lädt die Datei hoch und bestätigt die Bestellung. Der Vertrag kommt mit der per E-Mail versandten Bestellbestätigung zustande. Ist die Datei unleserlich oder entspricht die Seitenzahl nicht den Angaben, nimmt der Anbieter vor Beginn der Arbeit Kontakt mit dem Kunden auf.

4. Preise

Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Seite der jeweiligen Leistung angegebenen Preise in Euro einschließlich Steuern. Abrechnungseinheit ist die Seite, d. h. jede beschriebene Seite des Dokuments einschließlich Stempeln, Vermerken und Apostillen. Erfordert das Dokument eine Preisanpassung, bestätigt der Anbieter diese dem Kunden vor Beginn der Arbeit. Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.

5. Zahlung

Die Zahlung erfolgt bei der Bestellung mit den auf der Zahlungsseite angebotenen Zahlungsmitteln. Die Arbeit beginnt nach Bestätigung der Zahlung. Die Rechnung wird automatisch erstellt und kann jederzeit unter info@giuradoc.it angefordert werden.

6. Lieferfristen

Die Lieferfrist beträgt 24–48 Stunden an Werktagen für ein Standarddokument. Bei umfangreichen Dokumenten, selteneren Sprachen oder Leistungen auf Kostenvoranschlag wird die Frist dem Kunden vor Beginn der Arbeit mitgeteilt. Die Fristen beginnen mit der Bestätigung der Zahlung und dem Eingang eines lesbaren und vollständigen Dokuments. Die Postlaufzeiten kommen hinzu.

7. Widerrufsrecht

Der Verbraucher hat grundsätzlich vierzehn (14) Tage Zeit, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, gemäß Artikel 52 des italienischen Verbrauchergesetzbuchs (Codice del consumo, Gesetzesdekret Nr. 206 vom 6. September 2005).

Die beeidigte Übersetzung ist jedoch eine individuell auf das Dokument des Kunden zugeschnittene Leistung. Daher gilt:

  • verlangt der Kunde ausdrücklich, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und bestätigt er, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert, findet der Ausschluss nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a) des Codice del consumo Anwendung;
  • da es sich um eine eindeutig personalisierte Leistung handelt, findet zudem der Ausschluss nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c) Anwendung.

Solange der Übersetzer mit der Arbeit nicht begonnen hat, kann die Bestellung gegen vollständige Erstattung storniert werden. Für den Widerruf genügt eine Mitteilung an info@giuradoc.it.

8. Pflichten des Kunden

Der Kunde muss ein vollständiges und lesbares Dokument bereitstellen, die genaue Schreibweise der Eigennamen so angeben, wie sie in seinem Ausweisdokument erscheint, und die Empfängerstelle nennen. Korrekturen aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Kunden können erneut in Rechnung gestellt werden.

9. Beanstandungen und Vertragswidrigkeit

Der Kunde hat ab der Lieferung vierzehn (14) Tage Zeit, dem Anbieter zuzurechnende Übertragungsfehler, Auslassungen oder Formatierungsmängel zu melden; diese werden kostenlos und schnellstmöglich behoben. Die gesetzliche Gewährleistung für Vertragsmäßigkeit nach dem Codice del consumo bleibt unberührt.

10. Haftung

Die Haftung des Anbieters beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Ausführung der bestellten Übersetzung. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die aus einer vom Kunden zu vertretenden verspäteten Einreichung oder aus der fehlenden Apostille oder Legalisation des Originals entstehen, und nicht für die Annahmekriterien einer Stelle. Diese Klausel schließt keine Haftung aus, die gegenüber Verbrauchern gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

11. Vertraulichkeit und personenbezogene Daten

Die Dokumente werden vertraulich behandelt; Zugriff haben ausschließlich das erforderliche Personal und der mit dem Auftrag betraute Übersetzer, der zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Datenschutzerklärung beschrieben.

12. Höhere Gewalt

Kann die Leistung aufgrund höherer Gewalt nicht erbracht werden, liegt keine Vertragsverletzung vor. In diesem Fall wird der Kunde informiert und kann, wenn die Verzögerung mit seinem Verfahren nicht vereinbar ist, die Bestellung stornieren und eine Erstattung erhalten.

13. Anwendbares Recht und Beschwerden

Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien behalten den Schutz der zwingenden Bestimmungen des italienischen Rechts (Artikel 6 der Rom-I-Verordnung). Beschwerden können an info@giuradoc.it gerichtet werden. Die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung hat ihren Betrieb am 20. Juli 2025 eingestellt.

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